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   OLG Brandenburg, 18.09.2015 - 13 UF 116/15   

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https://dejure.org/2015,27168
OLG Brandenburg, 18.09.2015 - 13 UF 116/15 (https://dejure.org/2015,27168)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.09.2015 - 13 UF 116/15 (https://dejure.org/2015,27168)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. September 2015 - 13 UF 116/15 (https://dejure.org/2015,27168)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Kindererziehungszeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 1 Abs. 1; VersAusglG § 3 Abs. 2
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Kindererziehungszeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung der so genannten Mütterrente im Versorgungsausgleich auch für vor der Ehezeit geborene Kinder

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung der so genannten Mütterrente im Versorgungsausgleich auch für vor der Ehezeit geborene Kinder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 93
  • FamRZ 2016, 635
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.09.2015 - 13 UF 116/15
    Anspruchsnormen entfalten diese "echte Rückwirkung", wenn der Gesetzgeber in Sachverhalte eingreift, die vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen waren und die die Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestands erfüllten (vgl. BVerfGE 126, 369, 391 f.).
  • BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22

    Kindererziehungszeiten - und die Abänderung des Versorgungsausgleichs

    Dies entspricht der Auskunftspraxis der Rentenversicherungsträger und einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2016, 635, 636; Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 30; MünchKommBGB/Recknagel 9. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 59), die allerdings nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 324; Johannsen/Henrich/Althammer/Siede 7. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 24; vgl. bereits Bachmann/Borth FamRZ 2014, 1329, 1331).
  • OLG Frankfurt, 31.01.2017 - 2 UF 239/16

    Versorgungsausgleich: Zeitratierliche Bewertung für Anrechte auf

    Der Wertezuwachs infolge der Einführung der Mütterrente erfolgte vor der Ehezeit, weil die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung richtigerweise die Erziehungsmonate als nach Geburt des Kindes erworben berücksichtigt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2015 zu 13 UF 116/15, NZFam 2015, 1156, beck-online).
  • KG, 12.04.2021 - 18 UF 11/19

    Voraussetzungen der Totalrevision des vor dem 01.04.2009 durchgeführten

    Wäre indes von einem Leistungsfall (Rentenbeginn vor dem 1.7.2014 bzw. 1.1.2019) auszugehen, würde sich die Rente gemäß § 307d Abs. 1 SGB VI für jedes vor dem 1.1.1992 geborene Kind unter der Voraussetzung, dass der 12. Monat (Mütterrente I) bzw. 24. Monat (Mütterrente II) nach der Geburt des Kindes in die Ehezeit fällt (vgl. dazu OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2015 - 13 UF 116/15 -, juris, Rn. 11; Bachmann, FamRZ 2014, (1329), 1330 und FamRZ 2019, (157), 159); Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017 Rn. 222a) zum 01.07.2014 (Mütterrente I) pauschal um einen, und zum 01.01.2019 (Mütterrente II) um einen weiteren halben ehezeitlichen Entgeltpunkt (Mütterrente I) erhöhen.
  • KG, 15.04.2021 - 18 UF 11/19

    Versorgungsausgleich: Beteiligung etwaiger Erben am Abänderungsverfahren

    Wäre indes von einem Leistungsfall (Rentenbeginn vor dem 1.7.2014 bzw. 1.1.2019) auszugehen, würde sich die Rente gemäß § 307d Abs. 1 SGB VI für jedes vor dem 1.1.1992 geborene Kind unter der Voraussetzung, dass der 12. Monat (Mütterrente I) bzw. 24. Monat (Mütterrente II) nach der Geburt des Kindes in die Ehezeit fällt (vgl. dazu OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2015 - 13 UF 116/15 -, juris, Rn. 11; Bachmann, FamRZ 2014, (1329), 1330 und FamRZ 2019, (157), 159); Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017 Rn. 222a) zum 01.07.2014 (Mütterrente I) pauschal um einen, und zum 01.01.2019 (Mütterrente II) um einen weiteren halben ehezeitlichen Entgeltpunkt (Mütterrente I) erhöhen.
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